Die Religionsfreiheit

Die Erklärung Dignitatis humanae über die Religionsfreiheit widerspricht eindeutig der Lehre der Tradition über zwei Punkte. Erstens, insofern sie das Prinzip selbst in den Rang eines wenn auch begrenzten Rechts auf religiöse Freiheit hebt. Zweitens insofern, als sie die Menschenwürde zur Begründung dieses Prinzips macht.

Die Religionsfreiheit in der traditionellen Lehre

Die Religionsfreiheit wurde von Papst Gregor XVI. (1830–1846) in der Enzyklika Mirari vos vom 15. August 1832 verurteilt, dann durch Papst Pius IX. (1846–1878) in der Enzyklika Quanta cura vom 8. Dezember 1864. Dieser Irrtum kann in zwei Punkten verdeutlicht werden.

Erster Punkt:

Die beste Staatsverfassung und der bürgerliche Fortschritt erforderten unbedingt, dass die menschliche Gesellschaft aufgebaut und regiert werde, ohne dabei irgendeine Rücksicht auf die Religion zu nehmen, als ob diese nicht existieren würde, oder zumindest keinen Unterschied zwischen der wahren und der falschen Religion zu machen“, was in der Folge bedeutet, „der beste Zustand der Gesellschaft sei, der Staatsgewalt nicht die Verpflichtung zuzuerkennen, durch gesetzlich festgelegte Strafen die Übeltäter und Entehrer der katholischen Religion in Schranken zu halten, außer wenn die öffentliche Ruhe dies erfordern sollte“.

Zweiter Punkt:

Die Gewissens- und Religionsfreiheit sei das eigene Recht eines jeden Menschen. Dieses Recht müsse das Gesetz in jeder wohlgeordneten Gesellschaft proklamieren und sicherstellen. Für die Bürger bestehe ein Recht auf eine allgemeine Freiheit, die weder durch die kirchliche, noch durch die staatliche Autorität eingeschränkt werden darf, und die ihnen erlaubt, ihre Ansichten und Empfindungen durch das gesprochene Wort, durch Druckschriften, oder auf andere Weise offen bekanntzugeben und zu erklären.“

Diese zweifache Verurteilung bezieht sich auf zwei verschiedene Aussagen eines und desselben Irrtums, des Irrtums des religiösen Indifferentismus der öffentlichen Gewalt. Erste Aussage: Die bürgerlichen Autoritäten sollen nicht einschreiten, um Verletzungen des katholischen Rechts zu ahnden, was die öffentliche Ausübung falscher Religionen im Rahmen des gesellschaftlichen Lebens notwendigerweise sind. Zweite Aussage: Die einzelnen Menschen haben das Recht, von den bürgerlichen Autoritäten nicht an der Ausübung ihrer wahren oder falschen Religion im öffentlichen Leben gehindert zu werden. Dieser verurteilte Irrtum ist heute die Grundlage aller modernen Demokratien. In einer Rede vor der UNO sieht Benedikt XVI. diesen Stand der Dinge als logische Folge der vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeleiteten Reformen. Das falsche, von Gregor XVI. und Pius IX. verurteilte Prinzip ist die Charta der neuen Soziallehre der Konzilskirche geworden.

Die Religionsfreiheit in der Erklärung Dignitatis humanae

 

Der Text der Erklärung Dignitatis humanae

Der wesentliche Abschnitt findet sich unter der Nr. 2: „Das Vatikanische Konzil erklärt, daß die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muß in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, daß es zum bürgerlichen Recht wird.“ Dieser Abschnitt enthält drei Aussagen. Erste Aussage: „Die Religionsfreiheit ist ein Recht, das der menschlichen Person eigen ist“. Zweite Aussage: „Dieses Recht muss durch das Gesetz in jeder Gesellschaft anerkannt und garantiert werden“. Dritte Aussage: „Dieses Recht besteht darin, dass jeder Mensch jeglichem Zwang seitens Einzelner oder gesellschaftlicher Gruppen und welcher Art menschlicher Macht und Gewalt auch immer entzogen ist, in dem Sinne, dass auf religiösem Gebiet niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch dass er gehindert wird, in angemessenen Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln, und zwar privat und öffentlich, allein oder mit anderen“.

Die Aussage des Textes

Der Text lehrt nicht (zumindest in der o. a. Nr. 2) die Freiheit des individuellen Gewissens in Bezug auf die Religion, im Sinne des religiösen Indifferentismus des Einzelnen, das heißt in dem Sinne, dass jeder Mensch das Recht habe, die Religion zu wählen, die ihm gefällt (sei sie nun wahr oder falsch), ohne dass irgendeine objektive moralische Norm beachtet werden müsse. Der Text lehrt die Freiheit äußerlicher individueller Handlungen religiöser Art in dem Sinne, dass jeder Mensch das Recht hat, im gesellschaftlichen Leben durch die Behörden nicht an der Ausübung religiöser Handlungen gehindert zu werden, zu denen er sich durch sein Gewissen verpflichtet fühlt, wenn diese Handlungen nicht die öffentliche Ordnung stören. Das läuft auf einen religiösen Indifferentismus der bürgerlichen Autoritäten hinaus. Tatsächlich impliziert diese Definition des Rechts, dass die bürgerlichen Autoritäten im öffentlichen Leben weder zugunsten der wahren Religion noch zuungunsten der falschen Religion eingreifen dürfen, es sei denn, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist, das heißt eher zufällig. Allgemein entspricht der religiöse Indifferentismus zwei verschiedenen Irrtümern: Es gibt des religiösen Indifferentismus des Einzelnen, und es gibt den religiösen Indifferentismus der öffentlichen Gewalten. Diese Nr. 2 aus Dignitatis humanae lehrt den zweiten Irrtum, ohne jedoch den ersten zu lehren. Das Lehramt vor Vatikanum II jedoch verurteilt den zweiten Irrtum genauso gut wie den ersten, denn es gibt eine Verbindung wie zwischen Ursache und Wirkung zwischen dem zweiten Irrtum und dem ersten: Der Mensch ist ein politisches Lebewesen; wenn er in einer Gesellschaft lebt, in welcher die öffentlichen Gewalten sich zum Indifferentismus bekennen, wird er sich früher oder später selbst zum Indifferentismus bekennen. Deshalb ist dieser Abschnitt aus Dignitatis humanae als solcher vom vorherigen Lehramt verurteilt, da er den zweiten Irrtum lehrt, welcher die Verleugnung des sozialen Königtums unseres Herrn Jesus Christus ist.

Die Frage der angemessenen Einschränkungen

Der Indifferentismus der bürgerlichen Autoritäten wird in der Nr. 2 von Dignitatis humanae insofern beschrieben, als sie angibt, welches die äußerlichen Handlungen der Religion sind, welche die Menschen infolge der Freiheit von Zwang ausüben oder unterlassen können. An dieser Stelle spricht der Text von „angemessenen Grenzen“. Diese Bemerkung jedoch zielt nicht darauf, den speziell religiösen Bereich der fraglichen Freiheit zu beschränken. Die Ausübung eines Rechtes kann tatsächlich von außen gegebene Grenzen in sich tragen, wenn die konkrete Ausübung eines Rechtes, das durch eine Eigenschaft genau definiert ist (hier der „religiöse“ Bereich), über diese Eigenschaft hinausgreift auf andere, damit verbundene Eigenschaften. Bereiche könne sich überschneiden, dann können gewisse Grenzen die Ausübung eines Rechts einschränken, nicht aus Gründen, die in dem Recht selbst liegen, sondern aus Gründen eines anderen Bereichs, der faktisch mit dem diesem Recht eigenen Bereich zusammenfällt. Eine religiöse Prozession auf einer öffentlichen Straße zum Beispiel gehört wohl zum religiösen Bereich, ist aber zugleich auch mit dem Bereich der Verkehrsregelung verbunden. Beide Fakten fallen zusammen, bleiben jedoch voneinander unterschieden. Wenn die Prozession eingeschränkt wird, weil man Auflagen bezüglich der Regelung des Prozessionsweges macht, dann liegt diese Einschränkung außerhalb des religiösen Bereichs. Andererseits ist die Tatsache, dass man eine wahre oder falsche Religion ausübt, eine dem religiösen Bereich zugehörige Tatsache, und wenn diese Handlung eingeschränkt wird (wenn zum Beispiel nur die Ausübung der wahren Religion erlaubt wird), dann gehört die fragliche Einschränkung zum Bereich der Religion. Der eigentliche religiöse Bereich als solcher des von Dignitatis humanae anerkannten Rechtes ist ohne inbegriffene Einschränkungen, denn er gilt für alle Religionen, seien sie wahr oder falsch. Es gibt bestenfalls von außen begründete Einschränkungen, bedingt durch die Umstände, unter denen das Recht zugunsten der (wahren oder falschen) Religion ausgeübt wird. Diese Erwähnung der „angemessenen Grenzen“ ist also nicht in der Funktion für die objektive Ordnung der wahren Religion zu verstehen, sondern in der Funktion für die objektive Ordnung der Zivilgesellschaft und bedeutet, dass die Ausübung einer Religion, sei sie wahr oder falsch, die weltliche Ordnung und Ruhe zu respektieren hat. Das ist der Grund, warum diese Präzisierung die grundsätzliche Verkehrtheit des falschen Prinzips der Religionsfreiheit absolut nicht mindert. Selbst wenn er der Ausübung der Religion Einschränkungen auferlegt, die von der Ordnung und dem gesellschaftlichen Frieden verlangt werden, bleibt der Staat gegenüber der Wahrheit oder der Falschheit einer Religion gegenüber absolut indifferent. Diese Lesart der Nr. 2 von Dignitatis humanae wird übrigens durch Parallelstellen im Text bestätigt: Ende der Nr. 3, Nr. 7, Nr. 10 und Nr. 12.

Die Frage der Religionsfreiheit schließt die Verneinung der notwendigen Einheit zwischen Kirche und Staat ein. Der Staat soll nicht mehr eingreifen, um das öffentliche Bekenntnis falscher Religionen zu verhindern. Diese Trennung von Kirche und Staat erklärt sich durch das falsche Prinzip der Autonomie des Weltlichen, das durch die Pastoralkonstitution Gaudium et spes in der Nr. 36 verkündet wurde und nach dem „die geschaffenen Dinge und auch die Gesellschaften ihre eigenen Gesetze und Werte haben, die der Mensch schrittweise erkennen, gebrauchen und gestalten muß“. Dieses Prinzip wird von Papst Benedikt XVI. in seiner Rede vom 9. Dezember 2006 vor der Vereinigung katholischer italienischer Juristen explizit wieder aufgenommen. Der Ausdruck bedeutet „die bestehende Unabhängigkeit der irdischen Realitäten nicht von der moralischen Ordnung, aber vom kirchlichen Bereich“. Das vom II. Vatikanum verkündete und von Benedikt XVI. wieder angesprochene Prinzip erlaubt ein Eingreifen der wahren oder falschen Religionen (und nicht nur der Kirche) im weltlichen Bereich allenfalls zugunsten der natürlichen Moralordnung, und das einzig auf dem Wege des Ratschlags oder einer freien Stellungnahme. Von der Unterscheidung in der Einheit von Staat und Kirche, die vom Lehramt bisher immer gelehrt wurde, ist man hier zur Trennung und zum Pluralismus übergegangen.

Die Frage der Menschenwürde als Begründung für das Recht auf Religionsfreiheit

Die vom II. Vatikanum gelehrte Freiheit soll auf der Würde der menschlichen Natur gegründet sein, in dem Maße, in dem diese mit einer Freiheit begabt ist, welche auch nach der Sünde bestehen bleibt. Dieses natürliche Recht verlange, dass der Mensch diese Freiheit nutzen könne, um die Wahrheit der Religion zu suchen, zu erfassen und zu verbreiten, und dass er nicht in allem der politischen Autorität unterworfen sein solle. Dignitatis humanae habe dieses natürliche Recht hervorgehoben, das in der Offenbarung enthalten sei, und das Prinzip der Religionsfreiheit stelle eine Neuheit dar, in Unterscheidung mit dem Prinzip der Toleranz, das schon vorher gelehrt worden sei. Und diese Neuheit reihe sich ein in die Kontinuität der vorherigen Lehren des Lehramtes.

Wir würden an dieser Stelle einen Einwand in Form einer Unterscheidung machen. Zweifelsohne hat das Lehramt der Kirche immer die spirituelle Natur des mit Verstand und freiem Willen begabten Menschen anerkannt, der die Grundlage einer ontologischen Würde ist, und hat gelehrt, dass es gegen diese Natur sei, einen gewissen positiven Zwang auszuüben, um das Wahre und Gute (durch Gewalt) zu erzwingen. Das Lehramt hat jedoch auch immer gesagt, dass der Verstand und der freie Wille des Menschen auf ihr Ziel hin geschaffen worden sind, und dass der Mensch seine Würde verliert, wenn er sich vom Wahren und vom Guten abwendet. Diese moralische Würde ist die vollständige und vollendete Würde, während die ontologische Würde nur ein Anfang der Würde ist, die nach der moralischen Würde ruft wie nach ihrer Ergänzung und Vollendung. Leo XIII. lehrt ganz klar: „Wenn der Verstand falschen Ideen anhängt, wenn der Wille das Böse wählt und ihm anhängt, dann erreichen weder der eine noch der andere die Vollkommenheit, beide büßen ihre angeborene Würde ein und verderben.“ Um nun sowohl in der natürlichen wie in der übernatürlichen Ordnung diese Vollkommenheit zu erreichen, welche er ursprünglich nicht hat, muss der Mensch, der ja eine politische Natur hat, Gesetzen unterworfen sein, jenen des Staates und jenen der Kirche. Sicherlich ist der Mensch dem Staat nicht völlig unterworfen in dem Sinne, in dem er ihm direkt nur im öffentlichen Leben unterworfen ist, nicht im privaten Bereich und auch nicht im privat-öffentlichen Bereich. Es bleibt aber notwendig und legitim, dass der Staat eingreift, um öffentliches Vertreten von Irrtum und Bösem zu unterbinden, um die völlige Würde des Menschen zu bewahren, da das von der Natur des Menschen verlangt wird: „Es ist nicht erlaubt“, sagt wiederum Leo XIII., „etwas zum Vorschein und den Menschen vor Augen zu bringen, was der Tugend und der Wahrheit entgegensteht, und noch weniger ist es erlaubt, solche Zügellosigkeit unter den Schutz der Gesetze zu stellen“. Aus diesem Grunde kann man ein Recht auf Religionsfreiheit nicht mit der auf seine Vernunftnatur eingegrenzten Würde des Einzelnen als menschlicher Person und unabhängig von seinem Handeln begründen.


Weiterführende Literatur (in französischer Sprache):

 

  • Lettre à quelques évêques sur la situation de la sainte Église et Mémoire sur certaines erreurs actuelles, Société Saint Thomas d’Aquin, 1983.
  • Louis Billot, Traité de l’Eglise du Christ, tome 2: Des rapports entre l’Église et l’État, traduction française : L’Église – III : L’Église et l’État, Courrier de Rome, 2011.
  • Abbé Thierry Gaudray, « Y a-t-il un droit naturel à la liberté religieuse? » dans Institut Universitaire Saint-Pie X, Vatican II, les points de rupture. Actes du Colloque des 10 et 11 novembre 2012, Vu de haut n° 20, 2014, p. 63-73
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « A propos de saint Vincent de Lérins », Courrier de Rome n° 308 (498) de février 2008 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « L’état de nécessité », Courrier de Rome n° 313 (503) de juillet-août 2008 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « La royauté sociale de Notre Seigneur Jésus Christ dans la prédication de Benoît XVI » dans L’Eglise d’aujourd’hui, continuité ou rupture ? Actes du VIIIe Congrès théologique de Si Si No No (Paris, les 2, 3 et 4 janvier 2009), Courrier de Rome, 2010, p. 119-197 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « Dignitatis humanae au risque de la discontinuité », Courrier de Rome n° 345 (535) de juin 2011 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « A propos d’un article récent », Courrier de Rome n° 358 (548) de septembre 2012 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « De l’Orient à l’Occident », Courrier de Rome n° 361 (551) de décembre 2012 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « De quelques distinctions », Courrier de Rome n° 366 (556) de juin 2013 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « pour un magistère de la conscience ? », Courrier de Rome n° 371 (561) de décembre 2013 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « Dignitatis humanae est contraire à la Tradition », Courrier de Rome n° 374 (564) de mars 2014 ;
  • Abbé Jean-Michel Gleize : « Une impossible continuité », Courrier de Rome n° 380 (570) d’octobre 2014.
  • Abbé Patrick de La Rocque, « La liberté religieuse, les enjeux d’un débat doctrinal » dans Institut Universitaire Saint-Pie X, Vatican II, les points de rupture. Actes du Colloque des 10 et 11 novembre 2012, Vu de haut n° 20, 2014, p. 187-197.
  • Arnaud de Lassus, La liberté religieuse, trente ans après Vatican II (1965–1995), Action Familiale et Scolaire.
  • Mgr Lefebvre, Mes doutes sur la liberté religieuse, Clovis, 2000.
  • Abbé Bernard Lucien, Grégoire XVI, Pie IX et Vatican II. Études sur la liberté religieuse dans la doctrine catholique, Editions Forts dans la foi, 1990.
  • Michel Martin, « Le concile Vatican II et la liberté religieuse » dans De Rome et d’ailleurs, numéro spécial de janvier 1986. 
  • Abbé Nicolas Portail, « Les Pères de l’Église, champions de la liberté religieuse ? » dans Institut Universitaire Saint-Pie X, Vatican II, les points de rupture. Actes du Colloque des 10 et 11 novembre 2012, Vu de haut n° 20, 2014, p. 1159-185.